Report Payment-Kongress Frankfurt/Main 2011
Digitales Bargeld? Fehlanzeige!
Ein Blick auf die Gesetzgebung
kurz: BaFin)Vortrag "http://www.payment-kongress.de/kongress.html" "Richtlinie2001/24/EG des Rates, kurz die ZV-Richtlinie Zahlungsdienste
weite E-Geld-RichtlinieBVZI) bis zum 30.04.2011hier in deutscher Sprache).
Antrieb hierzu ist unter anderem die Vollharmonisierung des Zahlungsverkehrs nach dem Motto: Kaupthing-Bank "http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/kwg.pdf" (KWG) und seine Integration in das auf Zahlungs- und E-Geld-Institute zugeschnittene Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ? ZAG) vollzogen.
E-Geld bildet Forderungen ab", dozierte Greve, und lieferte die passende Definition, was unter E-Geld zu verstehen sei, gleich mit: ""g657fAbsatz3Satz11aAbs.3ZAG)."
In seinem Vortrag stellte Volker Greve kurz die juristisch gefassten Definitionen von "Zahlungsdienstleister", "E-Geld-Emittenten", "E-Geld", "Zahlungsdiensten und Finanz-Dienstleistungen", "Zahlungs-Authentifizierungs-G" und "dAusnahmeregelungen, die der Gesetzgeber explizit genannt hat. Die vorherige Einholung einer eigenen Banklizenz erfordern explizit
die die Zahlung zwischen Zahler und 1Abs.10Nr.1".
zugkein Zahlungsvorgang. Vielmehr handele es sich dabei um einen so genannten Overlay-Service.
5keine
-Akeine Banklizenz!EC-C
Dann sprach Volker Greve Fallbeispiele zu Bezahlsystemen an, darunter die Gestaltung eines Forderungsmanagements in den beiden Varianten Prepaid sowie Postpaid/Rechnungsstellung, zu denen das Forderungs-Management mittels Factoringvor, etwa bei der Akzeptanz von Store-Karten zwischen unterschiedlichen Ladenketten.
n direkt an den Referenten. Hervorzuheben ist die Frage, in wie weit denn diese von Herrn Greve genannten BaFin-Spielregeln als rechtsverbindlich
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